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Fehlende Aufzeichnungen: Umsätze eines Taxiunternehmens dürfen geschätzt werden
Der Grundsatz, dass betriebliche Erlöse einzeln aufgezeichnet werden müssen, gilt auch für Bareinnahmen. Denn die Tatsache, dass eine Leistung sofort bezahlt wird, rechtfertigt es nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nur gesammelt aufzuzeichnen. Zwar sind bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Einzelhändler aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Doch diese Erleichterung gilt nicht für Taxiunternehmen. Diese sind vielmehr sogar dazu verpflichtet, für die Erstellung sogenannter Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren. Hieraus müssen sich folgende Informationen ergeben:
- die jeweiligen Fahrer,
- Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende,
- Total- und Besetztkilometer, Tachostände, Fahrten ohne Uhr,
- gefahrenen Touren,
- Fahrpreise, Gesamteinnahmen,
- Lohnabzüge und sonstigen Abzüge für die einzelnen Fahrer und
- verbleibende Resteinnahmen und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel besteht nur dann, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch übertragen wird, das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt wird. Als schädlich stuft das Finanzamt hierbei aber ein, wenn
- Belege über unbare Zahlungen nicht aufbewahrt werden,
- Kassenbücher Barausgaben ausweisen, die mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestritten werden konnten oder
- eine Überprüfung der tatsächlichen Kassenbestände nicht durch Abgleich der Kassenbücher mit sonstigen Unterlagen möglich ist, weil Belege oder sonstige Aufzeichnungen über die unbaren Zahlungen fehlen.
Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen diese Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst benutzt, die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt oder das Kassenbuch fehlerhaft führt, so berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung. Wird diese erforderlich, weil der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht genügt oder weil seine zu führenden Aufzeichnungen unvollständig sind, können sich die Beamten an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil möglicherweise Einkünfte verheimlicht werden sollen. Bei einem Taxiunternehmen können dabei als Bemessungsgrundlage die durchschnittlichen täglichen Fahrleistungen der einzelnen Fahrzeuge zugrunde gelegt werden, wobei gut 100 km je Wagen durchaus realistisch erscheinen.
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