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Informationen für Unternehmer

Rückwirkender Formwechsel: Wirkt sich auch auf die verrechenbaren Verluste aus

Als beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) können Sie Ihren Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen, soweit für Sie als Kommanditist ein negatives Kapitalkonto entsteht. Die nicht ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste müssen jährlich gesondert festgestellt und können mit späteren Gewinnen verrechnet werden. In einem aktuellen Urteil stellte der Bundesfinanzhof beiläufig fest, dass man sich beim rückwirkenden Formwechsel einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft zur Bestimmung des verrechenbaren Verlusts des entstandenen Rechtsträgers - also der Kommanditgesellschaft - auf den steuerlichen Übertragungszeitraum zurückbeziehen muss.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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