Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Spielautomatenumsätze: Vergnügungsteuer ist Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - abzüglich der Umsatzsteuer. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass bei Umsätzen von Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit die Vergnügungsteuer nicht aus der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage herauszurechnen ist. Somit gilt nichts anderes als bei den übrigen überwälzbaren Verbrauchsteuern.
Hinweis: Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dagegen unterliegen Spielautomatenumsätze der Umsatzsteuer. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |