Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Berichtigung ist auch nach längerer Zeit noch möglich!
Wird beim Erwerb oder bei der Errichtung eines zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsguts (z.B. eines Grundstücks) die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen, muss die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden, wenn das Wirtschaftsgut umsatzsteuerfrei veräußert wird. Zu beachten ist, dass die Berichtigung keinem Berichtigungszeitraum unterliegt und daher auch nach einem längerem Zeitraum noch in Betracht kommt.
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein Grundstück zur steuerpflichtigen Weiterveräußerung und nimmt zulässigerweise den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerbsgeschäft in Anspruch. Das Grundstück wird aber tatsächlich nicht genutzt. Wider Erwarten gelingt seine Veräußerung erst 15 Jahre später: entgegen der ursprünglichen Absicht steuerfrei. Die tatsächliche steuerfreie Verwendung schließt den ursprünglichen Vorsteuerabzug rückwirkend aus. Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines umsatzsteuerfreien Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |