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Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke: Finanzverwaltung schiebt Missbrauch Riegel vor
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Eine Ausnahme bilden Fälle offensichtlichen auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs.
Die Verwaltung prüft derartige Anträge dagegen kritischer: auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens, verlangt das Finanzamt weitere Maßnahmen wie das Vorlegen neuer Unterlagen. Allein eine Erklärung des Antragstellers, selbständig gewerblich oder beruflich tätig zu werden, ist demnach nicht ausreichend.
Das Finanzamt hat Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen es die Erteilung der Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen hat, zählen insbesondere solche mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für Leistungen zu privaten Zwecken in Anspruch zu nehmen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |