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Steuerneutrale Abspaltung: Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs übertragen!
Der Gesetzgeber fordert grundsätzlich, dass derjenige, der stille Reserven erwirtschaftet, diese letztlich auch versteuert (Subjekttheorie). Demzufolge sind stille Reserven bei Umstrukturierungen grundsätzlich aufzudecken und zu versteuern. Gleichwohl begünstigt der Gesetzgeber bestimmte Umstrukturierungen, um notwendige Entwicklungen und Gestaltungen in Unternehmen nicht zu blockieren.
Beabsichtigen Sie eine steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs, müssen Sie für die Buchwertfortführung das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen Grundstücksteilen auf die Kapitalgesellschaft, die durch die Auf- oder Abspaltung entsteht, übertragen. Eine Teilbetriebsübertragung im Sinne des Umwandlungsteuergesetzes liegt nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur vor, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betroffenen Teilbetriebs auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Die bloße Vermietung dieser Betriebsgrundlagen reicht für eine steuerneutrale Abspaltung nicht aus. Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter, die zur Fortführung des Betriebszwecks notwendig bzw. erforderlich sind.
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