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Informationen für Unternehmer

Veräußerungs-/Aufgabegewinne: BFH versagt Gewerbesteueranrechnung!

Erzielen Sie Gewinne aus einer Veräußerung, Aufgabe oder Umwandlung, unterliegen diese nur dann der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert wird.

Mit seinem aktuellen Urteil, nach dem keine Anrechnung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen auf die persönliche Einkommensteuerschuld erfolgt, bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung der Finanzverwaltung. Mit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer bezweckt der Gesetzgeber, dass Unternehmer oder Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegende und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, entlastet werden. Nach Auffassung des BFH ist keine Anrechnung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne möglich, da andernfalls die Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungs- oder Liquidationsgewinne von Kapitalgesellschaften unterlaufen werden könnte.

Hinweis: Planen Sie eine Veräußerung oder Aufgabe, sollten Sie deren steuerliche Folgen frühzeitig mit uns besprechen, um mögliche Steuerbelastungen zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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