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Internet-Domain: Verkauf durch Privatperson ist nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn eine Privatperson das Geschäft abschließt, nachdem die einjährige Spekulationsfrist ausgelaufen ist. Damit widerspricht das Finanzgericht Köln (FG) der Auffassung des Finanzamts, das den Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain als eine sonstige Leistung besteuern wollte. Eine sonstige Leistung kann nach dem Urteil aber nicht vorliegen, weil kein eigenes Recht an der Domain überlassen wird. Da diese laut Vertrag vor der Übertragung gekündigt werden muss, könnte höchstens ein Spekulationsgeschäft vorliegen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer die fragliche Internet-Domain 24 Monate vor dem Verkauf bei der Zentralen Registrierungsstelle DENIC registrieren lassen. Aus der Veräußerung derselben erzielte er einen Erlös von rund 7.500 EUR, den er aufgrund der Steuerfreiheit brutto vereinnahmen kann.
Faustregel: Eine sonstige Leistung statt eines Spekulationsgeschäfts im privaten Bereich kann nur dann unabhängig von Fristen steuerpflichtig sein, wenn der Inhaber eines Rechts - wie dem an der Domain - gegen Zahlung auf die Nutzungsmöglichkeit verzichtet. Dann überlässt er sein bisheriges Vermögen zur anschließenden Nutzung durch den Erwerber. Dazu muss er beispielsweise sein Recht am Domainnamen weiter behalten. Beim Übertrag einer Domain verliert der ehemalige Inhaber sein Recht an dieser aber endgültig und kann daher auch niemandem mehr deren Nutzung gewähren.
Der Verkaufsgewinn kann auch keiner anderen Einkunftsart aus dem Einkommensteuergesetz zugeordnet werden. Hierzu müssten Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer mit der Veräußerung der Domain relevante Einkünfte erzielen bzw. nachhaltig tätig sein möchte. Erst dann könnte ein solches Geschäft mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften zusammenhängen und - unabhängig von Fristen - einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.
Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 sind Verkäufe von Immobilien und sonstigen Wirtschaftsgütern wie Goldmünzen oder Kunstsammlungen nur noch dann Spekulationsgeschäfte, wenn die jährliche Freigrenze von 600 EUR überschritten wird. Sofern mit dem Gegenstand - etwa mit der Vermietung eines Wohnwagens - zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von zwölf Monaten auf zehn Jahre. Dies gillt bei Grundstücken schon seit 1999.
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