Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Investitionsabzugsbetrag: Kein Abzug bei vorweggenommener Erbfolge
Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können Unternehmer, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen von der Einkommensteuer abziehen. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen. Dafür ist es nicht nötig, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell zu bezeichnen. Es reicht bereits, seine Funktion zu benennen.
Der Rechtsvorgänger kann in seiner letzten Bilanz keinen gewinnmindernden Abzugsbetrag mehr bilden, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Bilanzeinreichung beim Finanzamt bereits durch vorweggenommene Erbfolge auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Denn das Finanzamt braucht den Investitionsabzugsbetrag nur zu akzeptieren, wenn diesem eine noch durchführbare Investition zu Grunde liegt. Wenn die vorgeblich geplanten Investitionen wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr vorgenommen werden können, scheidet ein Ansatz daher aus. Entsprechendes gilt, wenn bereits ein dahingehender Entschluss gefasst ist.
Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn den Betrieb zum 01.01.2002. Wenn er seine letzte Bilanz für 2001 beispielsweise im Mai 2002 beim Finanzamt einreicht, kann der Vater den Abzugsbetrag nicht mehr abziehen. Denn zum Zeitpunkt der Bilanzeinreichung ist er gar nicht mehr zur Entscheidung darüber befugt, ob und welche Investitionen vorgenommen werden sollen. Nur der Sohn kann als neuer Betriebsinhaber in seiner ersten Bilanz für 2002 einen Investitionsabzugsbetrag bilden.
Hinweis: Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags lohnt sich nicht generell, um den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern. Denn erfolgt anschließend kein entsprechender Kauf, muss der Betrag im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Das führt rückwirkend zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung und wahrscheinlich auch zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Der Zinssatz beträgt immerhin 6 % pro Jahr.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |