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Umsatzsteuertarif: Welcher Satz gilt bei kulinarischer mit künstlerischer Leistung?
Variete- bzw. Theatershows fallen unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Doch wie müssen Sie als Gastronomieunternehmer vorgehen, wenn Sie Eintrittskarten für eine sogenannte Dinnershow verkaufen, bei der Sie den Zuschauern und Gästen sowohl kulinarische als auch künstlerische Leistungen bieten?
Dies kann entweder als Gesamtpaket und damit als einheitliche sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen oder aber unterteilbar sein. Dann stellt das im Rahmen der Veranstaltung gebotene Menü eine selbständige Leistung dar (19 %) und die Show kann - getrennt vom Verzehr - dem ermäßigten Tarif (7 %) unterliegen. Doch kommen die mit dieser Problematik befassten Finanzgerichte derzeit noch zu ganz unterschiedlichen Entscheidungen.
Nach dem Finanzgericht (FG) Sachsen handelt es sich um eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung, wenn die Eintrittskarten für die Theatershow auch ein in der Veranstaltung serviertes Viergängemenü beinhalten, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann. Dann kann weder von Haupt- und Nebenleistungen die Rede sein noch von zwei selbständigen, mit unterschiedlichen Steuersätzen zu beurteilenden Leistungen. Die Theatervorführung kann also nicht getrennt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden. Und bei dem Menü handelt es sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers - die als Maßstab gilt - um keine gegenüber der Theatershow unselbständige Nebenleistung, weil es kein bloßes Mittel ist, um die Veranstaltung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Nach Ansicht des FG Bremen fällt die Dinnershow hinsichtlich der Variete-Elemente unter den ermäßigten Steuersatz, während für das Viergängemenü sowie die gesondert berechneten Getränke der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Da das Menü keine Nebenleistung zur Show und die Gesamtleistung des Unternehmers somit keine einheitliche sonstige Leistung ist, ist eine Unterteilung möglich. Obwohl ein Gesamtpaket angeboten wird, haben die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Elemente für den Gast jeweils einen eigenständigen Wert; sie sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten.
Der Bundesfinanzhof hält es zumindest für ernstlich zweifelhaft, ob die im Rahmen einer Dinnershow erbrachten Umsätze als einheitliche Leistung qualifiziert und dem Regelsteuersatz unterworfen werden können. Daher hat er die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Hinweis: Da diese Rechtsfrage noch nicht eindeutig entschieden ist, sollten Sie als betroffener Unternehmer Ihre Umsatzsteuerfälle insoweit offen halten und den Gesamtpreis der Eintrittskarten sachgerecht aufteilen: auf das Menü (und die Getränke) den Regelsteuersatz, auf die Variete- bzw. Theatershow (einschließlich Garderobe) dagegen den ermäßigten Satz anwenden. Dabei sollten Sie für das Dinner einen Betrag einkalkulieren, der üblicherweise für ein solches Menü ohne Vorführung berechnet würde.
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