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Veräußerungsfreibetrag: Verrechnung mit nichtbegünstigtem Veräußerungsgewinn
Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils können Sie begünstigt versteuern. Neben dieser Ermäßigung gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR auf den erzielten Veräußerungsgewinn. Dieser ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Strittig war die Aufteilung des Freibetrags in den Fällen, in denen der Veräußerungsgewinn auch solche Gewinne enthält, die unter das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009: Teileinkünfteverfahren) fallen.
Erzielen Sie einen Gewinn aus der Veräußerung Ihres ganzen Gewerbebetriebs, der sowohl nach dem Halbeinkünfteverfahren als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag zur Ermittlung der begünstigten Besteuerung vorrangig mit demjenigen Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Mit seinem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt: Da dem Wortlaut des Gesetzes keine Verwendungsreihenfolge für den Abzug des Freibetrags entnommen werden kann, wendet er das Meistbegünstigungsprinzip an.
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zum Thema: | Einkommensteuer |