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Billigkeitsmaßnahmen: Kein Sanierungserlass bei Unternehmersanierung

In der Vergangenheit konnten Sie Sanierungsgewinne als steuerfrei behandeln. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1997 enden, hat der Gesetzgeber die Befreiung aus dem Einkommensteuergesetz bewusst aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. Gleichwohl hat er in der damaligen Gesetzesbegründung auf die Möglichkeit verwiesen, bei einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) entsprechende Regelungen zu finden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im sogenannten Sanierungserlass nur bei unternehmensbezogenen Sanierungen anzuwenden sind. Entscheidend ist, dass das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll. Eine unternehmerbezogene Sanierung, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugutekommen soll, lehnt der BFH strikt ab. Im Umkehrschluss bestätigt er, dass eine unternehmensbezogene Sanierung auch weiterhin erlasswürdig ist.

Hinweis: Die möglichen steuerlichen Konsequenzen einer Sanierung Ihres Unternehmens sollten Sie bereits frühzeitig mit uns besprechen. Wir können Ihnen die steuerlichen Möglichkeiten und Folgen bei einem Beratungsgespräch umfassend aufzeigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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