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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Vereinbarung der Verlustübernahme
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bietet Ihnen die Möglichkeit, Verluste einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Gewinnen einer anderen (Organträger) zu verrechnen und somit die Körperschaftsteuerbelastung zu reduzieren. Voraussetzungen für eine solche Organschaft sind
- sowohl ein wirksam abgeschlossener Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrag über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
- als auch die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft durch den Organträger.
Die Finanzverwaltung prüft insbesondere die Formulierungen des Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrags sehr sorgfältig und stellt an die Vereinbarungen zur Verlustübernahme hohe formelle Anforderungen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass mit der Vertragsklausel "die Organträgerin ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind" eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Diese Vereinbarung ist so zu verstehen, dass mit ihr sämtliche Regelungen des § 302 AktG - somit auch § 302 Abs. 4 AktG - zum Vertragsinhalt gemacht werden.
Hinweis: Die Voraussetzungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sollten Sie von uns prüfen lassen, um spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und mögliche Steuernachzahlungen zu vermeiden.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |