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Informationen für Unternehmer

Forderungsabtretung: BFH verneint eine Änderung des Entgelts!

In der steuerlichen Praxis werden Forderungen häufig an andere Unternehmer (in der Regel Inkassobüros) abgetreten. Treten Sie als Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung nicht. Bestimmen sich Höhe und Umfang des Entgelts nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen den Parteien des Leistungsaustauschs besteht, ist nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Abtretung des Entgeltanspruchs, der dem leistenden Unternehmer zusteht, an einen Forderungserwerber für die Bestimmung des Entgelts ohne Bedeutung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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