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Unternehmereigenschaft: Geschäftsführender Komplementär kann unselbständig sein
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterliegen bei Betriebsprüfungen einer besonderen ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Kontrolle. Die umsatzsteuerrechtliche Auffassung der Finanzverwaltung wurde in den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 der bis dahin geltenden Rechtsprechung weitestgehend angepasst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein geschäftsführender Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) umsatzsteuerrechtlich unselbständig sein kann. Bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit selbständig ausgeübt werde oder ob ein Unterordnungsverhältnis bestehe, müsse auf das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten abgestellt werden. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht der Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter zu keiner Weisungsgebundenheit führen kann. Dem hat der BFH nun eine klare Absage erteilt und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verwiesen.
Bereits zuvor hatte der EuGH entschieden, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH seine Tätigkeit nach den vertraglichen Verhältnissen im Einzelfall nichtselbständig ausüben kann. Laut BFH sind keine einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen, weshalb dies beim geschäftsführenden Komplementär einer KG anders sein soll.
Hinweis: Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen wird für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen beurteilt. In Zweifelsfällen sollten Sie entsprechende Verträge und Vereinbarungen mit uns besprechen, um deren steuerrechtliche Konsequenzen sorgfältig zu erörtern.
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