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Informationen für Unternehmer
Umsatzsteuer: Wie vermeiden Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft?
Als Unternehmer schulden Sie in bestimmten Fällen die Umsatzsteuer für die an Sie erbrachten Leistungen. Dies gilt unter anderem auch für Werklieferungen und sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), die ein im Ausland ansässiger Unternehmer an Sie erbringt. Ist es nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland oder im Ausland ansässig ist (z.B. weil seine Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder seine Angaben Anlass zu Zweifeln geben)? Dann können Sie die Steuerschuldnerschaft für die ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann vermeiden, wenn Ihnen der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, nicht im Ausland ansässig zu sein.
Hinweis: Die Bescheinigung hat nur dann Gültigkeit, wenn sie auf einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen amtlichen Vordruck erfolgt. Bei Zweifeln prüfen wir die Gültigkeit der vorgelegten Bescheinigung gerne für Sie.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |