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Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden
Sie können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) über die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer steuermindernd geltend machen. Die AfA muss abschnittsbezogen vorgenommen werden und kann - wenn ein pflichtwidriges Unterlassen vorliegt - in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun, dass die AfA bei unterlassener Erfassung eines Wirtschaftsguts als Betriebsvermögen sowohl bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als auch im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht nachgeholt werden kann. Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem Grundsatz der sogenannten Gesamtgewinngleichheit.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist zum Nachteil der Steuerpflichtigen. Gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei versehentlicher Nichterfassung einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörde.
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zum Thema: | Einkommensteuer |