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Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig
Als Gewerbetreibender müssen Sie Ihren Gewinn neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterwerfen, für die der Gewerbeertrag die Bemessungsgrundlage bildet.
Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind jedoch für natürliche Personen - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft sowie eines Mitunternehmeranteils, soweit dieser nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt bestätigt, dass die derzeitige gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |