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Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an
Kürzlich hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einkaufsgutscheinen beschäftigt. Im Ausgangsfall konnten die Arbeitnehmer eines Betriebs Teile ihres Arbeitslohns in Wertgutscheine umwandeln. Die Gutscheine hatten einen aufgedruckten festen Währungswert. Mit ihnen konnten die Arbeitnehmer Waren in verschiedenen Läden einkaufen.
Nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts fällt schon mit der Ausgabe solcher Gutscheine mit aufgedrucktem festen Währungswert Umsatzsteuer an. Daher muss der Arbeitgeber die Umsatzsteuer von 19 % aus dem Nennwert des Gutscheins herausrechnen und an das Finanzamt abführen.
Ob später bei der Einlösung des Gutscheins in Waren noch einmal Umsatzsteuer anfällt, lässt der EuGH in seiner Entscheidung offen. Folgerichtig wäre dies jedoch schon. Voraussichtlich wird sich insbesondere die Finanzverwaltung auf diesen Standpunkt stellen: Damit fiele die Umsatzsteuer einmal bei der Ausgabe der Gutscheine und einmal bei der Ausgabe der Waren an. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Arbeitergeber einen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Gutscheine geltend machen kann, so dass es grundsätzlich nicht zur Doppelbesteuerung kommt. Da sich die Finanzverwaltung zu diesem Problem noch nicht geäußert hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Hinweis: Die dargestellten Konsequenzen ergeben sich nur für Gutscheine mit einem aufgedruckten festen Währungswert. Sollten Sie in Ihrem Betrieb solche Gutscheine an ihre Mitarbeiter ausgeben oder als Unternehmer einlösen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
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