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Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen
Sonstige Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführen, unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer. Entscheidend ist, dass zwischen der ausgeführten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Leistungsaustausch). Echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts und unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.
Sogenannte Bereitstellungsentgelte, die beispielsweise ein Speditionsunternehmen erhält, wenn ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung kurzfristig absagt, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Umsatzsteuer. Vielmehr stellen sie eine pauschalierte Entschädigung dar; ein Leistungsaustausch findet nicht statt. Nach diesem Urteil sind vertragliche Kündigungsentschädigungen keine Leistungsentgelte, sondern Schadenersatz. Die Leistungsbereitschaft und vorbereitende Dispositionen zur künftigen Erbringung der vereinbarten Leistungen unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |