Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen hat bekanntgegeben, dass die Antragsfrist für das Vorsteuervergütungsverfahren einmalig für das Erstattungsjahr 2009 bis zum 31.03.2011 verlängert wird. Grundsätzlich sind Vorsteuervergütungsanträge bis zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen.

Mit dem Vorsteuervergütungsverfahren können sich Unternehmer im Ausland gezahlte Vorsteuern (beschränkt auf die 27 EU-Mitgliedstaaten) erstatten lassen, sofern sie im betreffenden Land selbst keine Ausgangsumsätze tätigen. Ein Unternehmer aus Deutschland kann so beispielsweise die anlässlich eines Messebesuchs für ein Hotel in Amsterdam gezahlte Vorsteuer vom niederländischen Staat zurückbekommen. Den entsprechenden Antrag muss er auf elektronischem Wege fristgemäß beim BZSt stellen.

Diese Fristverlängerung hatte der Rat der EU wegen technischer Probleme einiger Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des erst zum 01.01.2010 neueingeführten elektronischen Verfahrens beschlossen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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