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Informationen für Unternehmer
Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer
Als Unternehmer können Sie Ihre private Pkw-Nutzung für ertragsteuerrechtliche Zwecke auf zweierlei Art und Weise berücksichtigen:
- pauschal durch die sogenannte 1%-Regelung (hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 % des Bruttoinlandslistenpreises angesetzt) oder
- anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Dies gilt, sofern Sie den Pkw im Betriebsvermögen halten, ihn also zu mehr als 50 % betrieblich nutzen. Zwischen beiden Möglichkeiten können Sie frei wählen und die Methode Ihrer Wahl formlos in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
Für Zwecke der Umsatzsteuer wiederum können Sie die unentgeltliche Wertabgabe anhand von vier Methoden berechnen:
- anteilige Zuordnung des Pkw zum Unternehmensvermögen,
- Listenpreis,
- Fahrtenbuch oder
- sachgerechte Schätzung.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die von der Finanzverwaltung diesbezüglich getroffene Vereinfachungsregelung zulässig ist: Nach dieser können Sie die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach der 1%-Regelung abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ermitteln. Die Vereinfachungsregelung kann nach Auffassung des BFH nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden. Wenn Sie die unentgeltliche Wertabgabe anhand der 1%-Regelung berechnen, können Sie anschließend also nicht statt des Abschlags von 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten die tatsächlichen Kosten abziehen.
Beispiel: Der Bruttolistenpreis liegt bei 70.000 EUR. Die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten betragen insgesamt (unstreitig) 35 %.
laut BFH zulässig | laut BFH unzulässig | |
Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung durch die 1%-Regelung (70.000 EUR x 1 % x 12 Monate) | 8.400 EUR | 8.400 EUR |
Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten | (20 % =) 1.680 EUR | (35 % =) 2.940 EUR |
umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe | 6.720 EUR | 5.460 EUR |
hierauf entfallende Umsatzsteuer | 1.276,80 EUR | 1.037,40 EUR |
Hinweis: Die Finanzverwaltung überprüft die private Pkw-Nutzung stets sorgfältig, so dass Sie deren Berechnung und Dokumentation stets mit uns besprechen sollten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |