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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt
Ein ständiger Streitpunkt bei Unternehmensveräußerungen ist die Frage, ob umsatzsteuerlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Denn trifft dies zu, ist der Vorgang umsatzsteuerlich nicht relevant und somit auch nicht steuerbar. Damit entfällt die Notwendigkeit einer Einzelveräußerung der Gegenstände des Unternehmens. Außerdem entfallen alle formellen Anforderungen an eine Veräußerung wie beispielsweise das Ausstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
In der Praxis ist die Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen von der Einzelveräußerung allerdings problematisch. Denn Erstere liegt auch dann vor, wenn einzelne, für sich allein lebensfähige Unternehmensteile verkauft werden. Beim Verkauf dieser Teile kommt es darauf an, dass das Unternehmen so weitergeführt wird wie beim Veräußerer.
In einem aktuellen Verfahren des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn ein Mietvertrag durch den Erwerber des Unternehmens nicht übernommen wird. Der Erwerber hatte zwar den kompletten Geschäftsbetrieb einer GmbH gekauft, über die Geschäftsräume aber unmittelbar nach dem Geschäftserwerb einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen. Dennoch sieht der BFH die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen als gegeben an.
Hinweis: Dieser Fall zeigt, dass die Übertragung von ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen ein hochkomplexer rechtlicher Vorgang ist. Dabei sind nicht nur steuerliche, sondern gegebenenfalls auch erbrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Wenden Sie sich im Vorfeld einer geplanten Unternehmensübertragung daher bitte an uns.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |