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Informationen für Unternehmer
Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar?
Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens übertragen werden.
Der Bundesfinanzhof stellt zu diesem Thema nun fest, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann vorliegt, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt. Wird ein Vermietungsunternehmen verkauft, muss der Käufer nach dem Umsatzsteuerrecht vorhaben, die Vermietungstätigkeit fortzusetzen. Folglich führt die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger zu keiner Geschäftsveräußerung im Ganzen. Das liegt daran, dass der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt, dass die Behandlung des Organkreises als ein Unternehmen auch in Bezug auf die Nichtsteuerbarkeit von Geschäftsveräußerungen zu berücksichtigen ist. Größere Übertragungsvorgänge sollten Sie also umsatzsteuerrechtlich - aber auch ertrag- und grunderwerbsteuerrechtlich - vollumfänglich prüfen lassen, um mögliche Steuernachteile zu vermeiden.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |