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Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen
Bei einem erfolglosen Einspruch sind später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich an den Fiskus zu bezahlen, wenn der strittige Steuerbetrag während des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt wird. Erfolgt jedoch keine Aussetzung und wurde die streitige Steuerschuld bezahlt, so winkt im Erfolgsfall ein Erstattungsbetrag vom Finanzamt, der in gleicher Höhe verzinst wird.
In Niedrigzinsphasen kann es für den Steuerzahler im Einzelfall erheblich günstiger sein, auf eine Aussetzung des Steuerbescheids zu verzichten und die Forderungen des Fiskus vorübergehend - etwa durch einen Bankkredit - zu refinanzieren. Aus diesem Grund ist die Finanzverwaltung in lukrativen Fällen zuletzt dazu übergegangen, auch gegen den Willen der Steuerpflichtigen von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren, um dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau zu sichern oder zu ersparen.
Eine aufgezwungene AdV hält das Finanzgericht Köln grundsätzlich für ermessensfehlerhaft. Denn die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen. Die AdV dient dem vorläufigen Rechtsschutz von Bürgern und Unternehmen. Die Zwangsaussetzung verstößt nach Ansicht des Gerichts auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz.
Im Urteilsfall sollte eine GmbH nach einer steuerlichen Außenprüfung mehrere Millionen Euro Steuern nachzahlen. Die Gesellschaft zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt setzte den gesamten Nachforderungsbetrag ab Fälligkeit von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag zurück. Der gegen diese aufgezwungene Aussetzung eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde damit begründet, dass die AdV zu einem Zinsschaden führt, weil sich die GmbH am Markt zu einem Zinssatz zwischen 2% und 4,3% refinanzieren könnte, während im Falle eines Misserfolgs zwingend Aussetzungszinsen von 6 % anfielen.
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