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Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt
Reichen Vermieter Kontoauszüge oder Unternehmer Rechnungen ein, darf das Finanzamt diese zunächst behalten und muss sie erst nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens zurückgeben. Denn aus der Regelung in der Abgabenordnung, nach der Geschäftspapiere und Urkunden nicht nur zur Einsicht, sondern auch zur nachfolgenden Prüfung vorzulegen sind, folgt, dass sie der Finanzbehörde zunächst einmal überlassen werden müssen. Die Entscheidung darüber, wann und wie lange die Beamten eingereichte Unterlagen zur Prüfung behalten, liegt allein in ihrem Ermessen. Im Regelfall ist es sachgerecht, wenn die Belege bis zum Abschluss eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens an Amtsstelle verbleiben.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine längere Zeit für die Prüfung angemessen sein. Dabei muss das Finanzamt nicht so arbeiten, wie es der Steuerzahler gern hätte. Dieser hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sein Steuerfall vorrangig und sofort bearbeitet wird. Und die Beamten sind nicht gesetzlich verpflichtet, eingereichte Unterlagen bis zur abschließenden Prüfung zurückzugeben oder Kopien zu fertigen. Die Umstände der Prüfung richten sich vielmehr nach ihrem Recht, ihren inneren Arbeitsablauf selbst zu gestalten.
Hinweis: Da sich die Entscheidung über einen Einspruch lange hinziehen kann, sollten Sie wichtige Unterlagen zunächst kopieren, bevor Sie sie dem Finanzamt im Original zur Verfügung stellen. Da Sie gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet sind, können Sie dies nicht einfach verweigern. Die Finanzbehörde kann die Vorlage von Unterlagen sogar mit Zwangsmitteln durchsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie sich nicht ermitteln oder berechnen lassen.
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