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Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich
Haben Privatanleger Wertpapiere im Depot, die rote Zahlen aufweisen, können sie die Verluste steuerlich nur geltend machen, wenn sie ihre Titel verkaufen. Denn den Fiskus interessiert das rechnerische Buchminus in Bezug auf den eigenen Depotbestand im Privatbereich nicht. Anders sieht es bei Aktien aus, die ein Einzelunternehmer, ein Freiberufler oder eine Personengesellschaft in der Bilanz ausweist. Hier kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgen. Das gelingt grundsätzlich, wenn
- der Kurs zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.) unter den ehemaligen Anschaffungspreis gesunken ist und
- bis zur Bilanzaufstellung (meist im Mai des Folgejahres) keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen.
Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung aber nur an, wenn
- entweder der letzte Börsenkurs des Jahres um mehr als 40 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
- sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch des vorherigen Geschäftsjahres um mehr als 25 % unter dem Anschaffungskurs liegt.
Sofern eine dieser Voraussetzungen bei einzelnen Aktien oder anderen Wertpapieren erfüllt ist, darf insoweit eine Gewinnminderung gebucht werden. Hat sich der Kurs allerdings in den Folgemonaten bis zur Bilanzaufstellung wieder erholt, kann maximal dieser höhere Kurs ausgewiesen werden.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat der Finanzverwaltung jetzt ausdrücklich widersprochen. Das FG akzeptiert, wenn der Aktienkurs entweder einmalig um mehr als 20 % oder an zwei folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter den Kaufkurs gesunken ist.
Hinweis: Eine Teilwertabschreibung auf Aktien wirkt sich bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % gewinnmindernd auf die Einkommensteuer aus. Bei einer GmbH als Kapitalgesellschaft ergibt sich überhaupt keine Auswirkung, weil auf der anderen Seite realisierte Gewinne mit Aktien steuerfrei bleiben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |