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Umsatzsteuer: Wenn sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt

Das Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet unter anderem eine Neuregelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen, die ab 2011 ausgeführt werden. Diese wurde erweitert auf die

  • Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen,
  • Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen, Inventar und Fenstern, sofern die Leistung zwischen Gebäudereinigern erbracht wird, und
  • Lieferung von Gold in Rohform und Anlagegold sowie von Silber mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1000.

Diese gesetzliche Sonderregelung soll Umsatzsteuerausfälle in Risikobranchen verhindern, in denen nicht sichergestellt werden kann, dass Umsätze der leistenden Unternehmer vollständig im Besteuerungsverfahren erfasst werden, während die Empfänger den in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer absetzen.

Bei der Umkehr der Schuldnerschaft erhält der ausführende Unternehmer keine Umsatzsteuer mehr. Der Leistungsempfänger wiederum muss die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt überweisen und darf dem leistenden Unternehmer nur den Nettobetrag bezahlen. Da er den Umsatzsteuerbetrag jedoch gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann, fließen aus diesem Geschäft letztendlich keine Gelder an das Finanzamt. In der Praxis kommt dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren bislang vor allem bei Werklieferungen und Leistungen zur Anwendung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Hinweis: Sofern in der Baubranche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift, dann tut sie das auch für Umsätze im Privatbereich. Lässt also beispielsweise ein Bauunternehmer Arbeiten rund um sein eigenes Haus ausführen, darf er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den Aussteller der Rechnung bezahlen, selbst wenn er die Vorsteuer nicht absetzen kann.

In drei Fällen kommt diese Sonderregelung nicht zum Tragen:

  1. bei Planungs- und Überwachungsleistungen (etwa von Architekten und Ingenieuren),
  2. bei der Lieferung von Baumaterialien sowie
  3. wenn der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dieser Ausschlussgrund greift, wenn die Bauleistungen - bezogen auf den Anteil im Vorjahr - höchstens 10 % der Summe aller Gesamtumsätze betragen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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