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Warenmuster: Auf den Inhalt kommt es an
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wann die unentgeltliche Abgabe von Warenmustern durch Unternehmer an ihre Kunden der Umsatzsteuer unterliegt. Grundsätzlich ist jede unentgeltliche Abgabe eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch für Schenkungen zu Werbezwecken. Das Umsatzsteuergesetz macht allerdings zwei Ausnahmen von dieser Grundregel:
- Geschenke von geringem Wert (max. 35 EUR netto pro Person und Kalenderjahr)
- Warenmuster, sofern Sie an Kunden zu Werbezwecken abgeben werden
In dem Verfahren hat der EuGH die Frage geklärt, ob es sich bei Warenmustern um besonders gekennzeichnete Produkte handeln muss. Ein Warenmuster ist demnach das Probeexemplar eines Produkts, welches den Absatz desselben fördern und die Bewertung seiner Merkmale und Qualität ermöglichen soll. Es ist aber nicht erforderlich, diese Muster in entsprechenden "Probepackungen" oder Ähnlichem abzugeben. Vielmehr kann auch das Originalprodukt verwendet werden.
Hinweis: Diese Entscheidung macht deutlich, dass Sie Warenmuster zu Werbezwecken an Kunden auch ohne entsprechenden Verpackungsaufdruck abgeben können. Der Kunde kann dabei ein anderer Unternehmer oder aber ein Endverbraucher sein. Eine Umsatzversteuerung muss nicht erfolgen, da es insoweit nicht auf die Verpackung, sondern auf den Inhalt ankommt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |