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Informationen für Unternehmer
Rechnungsberichtigung: Kontrolle der Eingangsrechnung nach wie vor erforderlich
In der letzten Ausgabe haben wir Sie über die neuere Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung informiert. Liegt nämlich keine ordnungsgemäße Rechnung vor, können Sie als Unternehmer auch keinen Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer beanspruchen. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar eine Rechnung erhalten haben, diese aber nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann eine nicht ordnungsgemäße Rechnung grundsätzlich korrigiert werden. Erfolgt die Berichtigung erst nach Monaten, ist die Vorsteuer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine korrekte Rechnung vorliegt, zu verzinsen.
Beispiel: Sie erhalten eine Rechnung für die Lieferung von Waren für Ihr Unternehmen. Die Lieferung ist im Januar 2010 erfolgt und der Lieferant hat im selben Monat eine Rechnung erstellt - seine Steuernummer jedoch nicht darauf vermerkt. Gleichwohl machen Sie einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend.
Ihr Steuerberater bemerkt den Fehler erst im Januar 2011, woraufhin Ihr Lieferant die Rechnung korrigiert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Vorsteuer in diesem Fall für ein Jahr zu verzinsen. Je nach deren Höhe kommt es zu einer spürbaren Zinsbelastung.
In der steuerrechtlichen Literatur wird daher in jüngster Vergangenheit vertreten, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Dies hätte die Konsequenz, dass bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung keine Verzinsung mehr erfolgen würde.
Vor dem Hintergrund dieser - für Sie als Unternehmer positiven - Betrachtungsweise sollten Sie allerdings auch weiterhin nicht sorglos mit Eingangsrechnungen umgehen. Eine genaue Prüfung, ob die Rechnungsformalien - wie beispielsweise Steuernummer, Anschrift des Leistenden oder Ihre eigene Anschrift - eingehalten sind, ist auch weiterhin erforderlich.
Hinweis: Im Moment ist nämlich nicht absehbar, ob sich auch die Finanzverwaltung und die Gerichte dieser Ansicht anschließen werden. Erstere hält jedenfalls vorerst an ihrer Auffassung fest, dass die Beträge bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zu verzinsen sind. Entsprechende Anträge auf rückwirkende Rechnungsberichtigung sind durch die Finanzämter zurückzustellen und damit nicht zu entscheiden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |