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Umsatzsteuer: Steuerfreiheit für private Nachhilfeinstitute

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) hat zur Umsatzsteuerfreiheit privater Nachhilfeinstitute Stellung genommen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser muss hervorgehen, dass die  jeweilige Schule ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. In den einzelnen Bundesländern sind unterschiedliche Behörden dafür zuständig, diese Bescheinigung zu erteilen.

Die OFD stellt in ihrer umfangreichen Verfügung fest, dass auch private Nachhilfeinstitute die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen können. Dafür müssen sie unter anderem

  • ein festes Lehrprogramm und Lehrpläne über die Vermittlung des Unterrichtsstoffs zur Erreichung des Lehrgangsziels sowie
  • geeignete Unterrichtsräume und -vorrichtungen

vorweisen. Weiterhin muss der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Einen eigenen Lehrstoff müssen die Nachhilfeschulen im Rahmen ihres Lehrprogramms allerdings nicht anbieten. Es reicht vielmehr aus, wenn sie sich auf die Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Wiederholung des von ihr angebotenen Stoffs beschränken. Spezielle Qualitätsanforderungen an den Inhalt des Unterrichts und die Qualifikationen der ausführenden Personen sind ebenfalls kein Muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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