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Informationen für Unternehmer
Vorsteueraufteilung: Einschränkung des Umsatzschlüssels auf dem Prüfstand!
Als Unternehmer können Sie die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte und gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie die Eingangsleistung für Ihr Unternehmen beziehen und dass keine Ausschlussgründe - wie beispielsweise eine Verwendung für steuerfreie Umsätze - vorliegen. Verwenden Sie die Leistung zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und zum Teil für Umsätze, die dazu berechtigen, müssen Sie die Vorsteuerbeträge durch sachgerechte Schätzung aufteilen.
Bei Gebäuden ist die Vorsteuer laut Finanzverwaltung grundsätzlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen aufzuteilen. Nur bei einem Erwerb - nicht jedoch bei der Herstellung - kommt nach bisheriger Verwaltungsauffassung auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht. Nun hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Finanzverwaltung überhaupt einen vorrangigen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel für Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes festlegen darf.
Hinweis: Fälle, in denen der Umsatzschlüssel für Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes günstiger ist, sollten Sie unbedingt unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offen halten. Die EuGH-Vorlage hat große Bedeutung für die Errichtung gemischtgenutzter Gebäude, da diese letztlich auch die Finanzierung beeinflusst.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |