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Informationen für Unternehmer

Vorsteuer bei Personengesellschaften: BFH differenziert bei bezogenen Eingangsleistungen!

Als Unternehmer können Sie grundsätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die andere Unternehmen für Ihr Unternehmen ausführen, als Vorsteuer abziehen, sofern die Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird.

In einem aktuellen Urteil musste der Bundesfinanzhof (BFH) über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für Dienstleistungen entscheiden, die eine Personengesellschaft zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter bezogen hat. Die Richter entschieden, dass eine Personengesellschaft die ihr für solche Dienstleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Gewerbe- sowie Umsatzsteuererklärung können demnach abgezogen werden, sofern keine Ausschlussgründe bestehen. Bei Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit der Erstellung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen geht das dagegen nicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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