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Umsatzsteuerliche Organschaft: BFH verfestigt seine neue Rechtsprechung
Bereits Anfang 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur sogenannten Organschaft und der Frage zur finanziellen Eingliederung eines Unternehmens geändert. Aus Vereinfachungsgründen sieht das Umsatzsteuerrecht eine Organschaft zwischen zwei selbständigen Unternehmen vor, wenn das eine finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das andere eingegliedert ist. Die Rechtsfolge einer solchen Organschaft ist, dass zwei eigentlich getrennte, rechtlich selbständige Unternehmen umsatzsteuerlich als ein einziges angesehen werden.
Insbesondere das Merkmal der finanziellen Eingliederung legt die Rechtsprechung anders aus als früher. Grundsätzlich ist eine finanzielle Eingliederung gegeben, wenn der Unternehmer in einem anderen Unternehmen die Anteilsmehrheit hat, also mehr als 50 % der Anteile hält.
Beispiel: Ein Unternehmer (natürliche Person) vermietet ein Grundstück an eine GmbH, die es für einen Werkstattbetrieb verwendet. Der Unternehmer hält alle Anteile an dieser GmbH und ist gleichzeitig ihr alleiniger Geschäftsführer. Die Voraussetzungen einer Organschaft sind gegeben, so dass der Unternehmer auch Schuldner der Umsatzsteuern der GmbH wird. Eine Haftungsbeschränkung der GmbH wirkt somit umsatzsteuerlich nicht. Die Frage, ob eine Organschaft vorliegt, kann also erhebliche Auswirkungen haben.
Bislang ging die Rechtsprechung bei folgendem Sachverhalt von einer Organschaft aus: Ehepartner vermieten ein Grundstück, das ihnen zu jeweils 50 % gehört, an eine GmbH. Sie sind ebenfalls zu 50 % an der GmbH beteiligt. In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH in diesem Fall die Organschaft jedoch abgelehnt. Demnach liegt insoweit keine finanzielle Eingliederung vor. Hierbei handelt es sich also um eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung.
Hinweis: Ob tatsächlich eine Organschaft vorliegt, kann im Einzelfall nur ein steuerlich versierter Fachmann entscheiden. Bei einem entsprechenden Sachverhalt (Vermietung eines Grundstücks oder von Betriebsmitteln an eine GmbH) nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt mit uns auf, damit wir diesen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung prüfen können.
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