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EU-rechtswidrige Steuerbescheide: Immer rechtzeitig Einspruch einlegen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung auch nach Eintritt der Bestandskraft noch geändert werden kann. In der Regel tritt die Bestandskraft ein, wenn das Veranlagungsverfahren durchgeführt wurde und weder Ihr Steuerberater noch Sie einen Einspruch gegen die Festsetzung eingelegt haben. Dann ist eine Änderung des Steuerbescheids grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn der Bescheid inhaltlich nicht korrekt ist.
Der BFH musste nun darüber urteilen, ob ein bestandskräftiger Bescheid geändert werden kann, wenn er gegen EU-Recht verstößt. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Besteuerung von Glücksspielautomaten in Deutschland nicht im Einklang mit dem EU-Recht steht. Im dem Fall, den der BFH sodann entscheiden musste, hatte ein Unternehmer versäumt, gegen eine unionsrechtswidrige Festsetzung der Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten Einspruch einzulegen. Nach der Entscheidung des EuGH begehrte er eine Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten. Dies hat der BFH jedoch eindeutig abgelehnt.
Hinweis: Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei zweifelhaften Entscheidungen des Finanzamts rechtzeitig Einspruch einzulegen. Um später von einer möglichen positiven Entscheidung eines oberen Gerichts profitieren zu können, ist dies unbedingt erforderlich. Wir beobachten daher regelmäßig die für Ihren Fall relevanten Verfahren, die bei den Gerichten anhängig sind.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |