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Wertpapierverluste: In der Bilanz sind Teilwertabschreibungen möglich
Weisen Einzelunternehmer, bilanzierende Freiberufler oder Personengesellschaften in der Bilanz Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Investmentfonds) als Betriebsvermögen aus, können sie eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung im Rahmen des Jahresabschlusses vornehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kurs zum Bilanzstichtag (also in der Regel 31.12.2010) unter den ehemaligen Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung (meist Ende Mai 2011) keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dabei aber offengelassen, ob jedes Absinken des Kurses sofort in der Bilanz nachvollzogen werden muss oder lediglich größere Wertveränderungen. Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung nur an, wenn
- der letzte Börsenkurs des Jahres um mehr als 40 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
- sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch der des vorherigen Geschäftsjahres um mehr als 25 % unter dem Anschaffungskurs liegen.
Sofern das bei einzelnen betrieblich gehaltenen Wertpapieren der Fall ist, darf insoweit eine Gewinnminderung gebucht werden. Hat sich der Kurs allerdings in den Folgemonaten bis zur Bilanzaufstellung wieder erholt, darf maximal dieser höhere Kurs ausgewiesen werden. Mehr als die ehemaligen Anschaffungskosten dürfen es aber nicht sein.
Mehrere Finanzgerichte widersprechen jetzt aber ausdrücklich der strikten Sichtweise der Finanzverwaltung und kommen zu anderen Grenzwerten. Hiernach kommt eine Teilwertabschreibung bereits in Betracht, wenn
- der letzte Börsenkurs des Jahres um mehr als 20 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
- sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch der des vorherigen Geschäftsjahres um mehr als 10 % unter dem Anschaffungskurs liegen.
Insoweit können Sie als Selbständiger also häufiger bei Kursverlusten eine Gewinnminderung vornehmen. Da zu diesem Streitpunkt aktuell mehrere Revisionen beim BFH anhängig sind, sollten Sie entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Es ist durchaus realistisch, dass der BFH die 40%-Hürde der Verwaltung als deutlich zu hoch ansieht.
Hinweis: Eine Teilwertabschreibung auf Aktien wirkt sich bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % gewinnmindernd aus und bei einer GmbH als Kapitalgesellschaft ergibt sich überhaupt keine Auswirkung, weil auf der anderen Seite realisierte Gewinne mit Aktien steuerfrei bleiben.
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