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Informationen für Unternehmer

Bewirtungskosten: Voller Betriebsausgabenabzug für Gastwirte gilt nicht für Hotelbetreiber

Bezahlen Sie als Unternehmer für Geschäftsessen mit Kunden oder Lieferanten, können Sie die Aufwendungen für Speisen, Getränke, Genussmittel und Nebenkosten zu 70 % als Betriebsausgaben absetzen, wenn Sie die formalen Aufzeichnungspflichten beachten. Die restlichen 30 % sind wegen des untrennbaren Bezugs zur privaten Lebensführung nicht zum Abzug zugelassen und erhöhen damit den steuerpflichtigen Gewinn. Dieses partielle Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere Gastwirte.

Diese Ausnahmeregelung kann allerdings nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen angewandt werden. Sie gilt vor allem für Mahlzeiten, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmer, der ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb, Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner - überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager - in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht. Hinzu kamen Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen fällt aber nicht unter den vollen Kostenabzug, weil solche Zusammenkünfte auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier sind nur zum Teil Betriebsausgaben, weil sie gerade nicht die Leistungen des Restaurants bewerben.

Hinweis: Folgende Aufwendungen können Sie unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen, da sie keine Bewirtung darstellen:

  • Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (Kaffee, Tee, Gebäck), wenn es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend.
  • Produktverkostungen bei Kunden, Händlern oder Messeveranstaltungen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren besteht und nur das zu veräußernde Produkt und Aufmerksamkeiten gereicht werden.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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