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Gebäudereinigungsleistungen: Entwarnung beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Mit dem Jahreswechsel 2010/2011 sind die Vorschriften über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft (auch Reverse-Charge-Verfahren genannt) bei der Umsatzsteuer ausgeweitet worden. Nun nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausführlich zu den gesetzlichen Änderungen Stellung. Eine der vielen Neuerungen betrifft die Gebäudereinigungsleistungen.
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer führt zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Er stellt somit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, nach dem der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Dienstleistung schuldet.
Beispiel: Ein Unternehmensberater führt eine Beratungsleistung für den Unternehmer U durch. Die Umsatzsteuer für diese Leistung muss normalerweise der Unternehmensberater abführen, da er sie schuldet. Beim Reverse-Charge-Verfahren würde sich die Steuerschuld dagegen auf den Leistungsempfänger - also auf U - verlagern.
Diesen Wechsel sieht das Gesetz nur für bestimmte Leistungen vor. Bislang schuldete bei Gebäudereinigungsleistungen immer der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, aber seit dem 01.01.2011 kann auch hier die Steuerschuldnerschaft wechseln.
Unter Gebäudereinigungsleistungen versteht das BMF die folgenden Leistungen:
- Hausfassadenreinigung einschließlich Grafittientfernung
- Reinigung sowie pflegende und schützende (Nach-)Behandlung
- Fensterreinigung
- Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren
- Bauendreinigung
- Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt
- Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten
Demgegenüber sind keine Gebäudereinigungsleistungen:
- Schornsteinreinigung
- Schädlingsbekämpfung
- Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt
- Reinigung von Inventar wie Möbeln, Teppichen, Matratzen usw., soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt
- Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden
Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist jedoch nur vorgesehen, wenn der Leistungsempfänger selbst Reinigungsleistungen an Gebäuden und Gebäudeteilen erbringt. Nach Auffassung des BMF muss er dazu mehr als 10 % seiner weltweiten Umsätze in diesem Bereich tätigen. Zum Nachweis stellen die Finanzämter den Leistungsempfängern entsprechende Bescheinigungen aus. Liegt diese Bescheinigung vor, kann der Leistende von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft ausgehen.
Wegen der Einschränkung auf Leistungsempfänger, die selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringen, wird es in den meisten Fällen bei der alten Regelung bleiben. Die Neuerung betrifft insbesondere Gebäudedienstleister und deren Subunternehmer. Daher sind alle Unternehmer, die lediglich Reinigungsleistungen - beispielsweise für Büroräume oder Hotelzimmer - empfangen, nicht von der Gesetzesänderung erfasst. Insoweit ist also Entwarnung angezeigt: Sofern Sie nicht selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen, sind Sie von der Neuregelung nicht betroffen.
Hinweis: Für Gebäudereinigungsleistungen, die zwischen dem 01.01.2011 und dem 31.03.2011 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Unternehmer die alte Regelung anwenden. Allerdings müssen dann beide Parteien ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.
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