Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Ort der sonstigen Leistung: Wo muss ich den Umsatz versteuern?

Die Bestimmung des Leistungsorts bei Dienstleistungen für die Umsatzversteuerung ist eines der komplexesten Themen des Steuerrechts. Allerdings ist es auch für Sie als Unternehmer sehr wichtig zu wissen, in welchem Land ein Umsatz zu versteuern ist.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2011 den Ort der sonstigen Leistung für

  • kulturelle,
  • künstlerische,
  • wissenschaftliche,
  • unterrichtende,
  • sportliche,
  • unterhaltende oder
  • ähnliche Leistungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, neu geregelt.

Nach der alten Regelung war bei diesen Leistungen der Leistungsort gleich dem Ort der Leistungserbringung - also in der Regel der Veranstaltungsort. Doch neuerdings lässt sich das nicht mehr so einfach sagen. Es kommt nämlich zunächst darauf an, ob die Dienstleistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird oder gegenüber einem privaten Endabnehmer. Bei Letzterem ist weiterhin die alte Regelung anzuwenden: Der Ort der Leistung ist dann in der Regel der Veranstaltungsort.

Wird die Leistung jedoch für einen Unternehmer erbracht, richtet sich der Leistungsort nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Die Leistung ist also dort zu versteuern, wo der Unternehmer, der sie empfängt, seinen Unternehmenssitz hat.

Die Gegenausnahme, die der Gesetzgeber geschaffen hat, trägt auch nicht unbedingt zur Vereinfachung der Angelegenheit bei: Die Versteuerung erfolgt am Veranstaltungsort und nicht am Unternehmenssitz des Leistungsempfängers, wenn es sich um die Verschaffung einer Eintrittsberechtigung für die oben genannten Dienstleistungen handelt. Von einer Eintrittsberechtigung spricht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei einer allgemein und öffentlich zugänglichen Veranstaltung. 

Beispiel: Der Seminaranbieter S aus Wuppertal führt ein Seminar zur Unternehmensführung auf Mallorca durch und bewirbt es allgemein und für jedermann. Unternehmer U aus Dortmund sowie sein Freund mit einem Unternehmen in London nehmen teil. Der Ort der Leistung ist für beide Mallorca (Veranstaltungsort), da wegen der allgemeinen Zugänglichkeit das Merkmal der Eintrittsberechtigung vorliegt.

Abwandlung: Das Seminar zur Unternehmensführung auf Mallorca soll nur für die Führungskräfte im Unternehmen des U durchgeführt werden. Da andere Teilnehmer nicht zugelassen sind, handelt es sich um eine sogenannte Inhouseveranstaltung. Das Merkmal der Eintrittsberechtigung fehlt wegen der geschlossenen Veranstaltung, der Ort der Leistung ist diesmal also nicht Mallorca, sondern Dortmund (Sitz des Leistungsempfängers).

Hinweis: Die Ortsbestimmung bei Dienstleistungen ist umsatzsteuerlich sehr schwierig. Dies kann sie sowohl als dienstleistender Unternehmer als auch als Leistungsempfänger betreffen. Bei Leistungen mit Auslandsbezug sollten Sie uns daher im Vorfeld kurz ansprechen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.