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Abzugsfähigkeit: Versicherungsteuer nicht mit der Umsatzsteuer verwechseln!
Bei der Vielzahl von Steuerarten kann auch der Fachmann einmal den Überblick verlieren. Dass die Versicherungsteuer keine Umsatzsteuer ist, mag dem Laien aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen noch einleuchten. Dennoch hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Versicherungsteuer im Rahmen der Umsatzsteuer abzugsfähig und damit quasi eine Umsatzsteuer ist.
Grundsätzlich kann ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das bedeutet, dass sich die Umsatzsteuer, die er für seine Ausgangsumsätze schuldet, um die Vorsteuer reduziert, die in den Eingangsumsätzen enthalten ist. Sind die Ausgangsumsätze geringer als die Eingangsumsätze, erstattet das Finanzamt den Überhang der Vorsteuer sogar.
Beispiel: Unternehmer U kauft einen Computer als Büroausstattung für sein Unternehmen zum Preis von 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. Er zahlt seinem Lieferanten 1.190 EUR. Vom Finanzamt bekommt er 190 EUR als Vorsteuer erstattet. Die Umsatzsteuer stellt somit keinen Kostenfaktor für sein Unternehmen dar.
Die Versicherungsteuer, die mit 19 % auf Versicherungsdienstleistungen erhoben wird, funktioniert nicht nach diesem System. Sie ist nicht abzugsfähig. (Allein wegen des identischen Steuersatzes kann es in der Praxis zu Verwechslungen kommen.)
Beispiel: Unternehmer U schließt eine Versicherung für 1.190 EUR bei der X-Versicherung AG ab. Der Preis enthält 19 % Versicherungsteuer, die das Finanzamt nicht erstattet. U ist daher mit der Steuer als Kostenfaktor belastet. Ein Abzug kommt nur als Betriebsausgabe bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Betracht.
Der BFH betont in seinem Beschluss, dass diese unterschiedliche Behandlung von Umsatz- und Versicherungsteuer nicht zu beanstanden ist. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen europäisches Recht vor.
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