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Private Pkw-Nutzung: Zweites Auto widerlegt den Anscheinsbeweis noch nicht

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die private Pkw-Nutzung. Dieses Thema beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. Im konkreten Fall musste entschieden werden, wer die Beweislast für die Privatnutzung trägt.

Der Kläger behauptete, das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug - ein Audi A 8 - ausschließlich für berufliche bzw. unternehmerische Fahrten zu nutzen. Dies untermauerte er mit der Begründung, den teuren Audi nur für dienstliche Fahrten und den billigeren VW nur für Privatfahrten zu verwenden.

Nach Auffassung des BFH reicht diese Begründung zum Nachweis der ausschließlich unternehmerischen Nutzung des Audi jedoch nicht aus. Der Unternehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass der Pkw nicht teilweise privat genutzt wird - wofür die allgemeine Lebenserfahrung spricht. Daher gibt es einen sogenannten Anscheinsbeweis für die private Nutzung, den er entkräften muss. Dazu reicht die bloße Behauptung einer nur unternehmerischen Nutzung nicht aus.

Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Audi mit der privaten Scheckkarte des Sohnes betankt worden war. Auch das sprach gegen den Vortrag des Klägers.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass sich weder die Finanzämter noch die Gerichte mit der ausschließlich betrieblichen bzw. unternehmerischen Pkw-Nutzung leichttun. Sie unterstellen in der Regel eine Privatnutzung. Um diese Unterstellung zu entkräften, reicht auch die Begründung nicht aus, dass ein zweiter Pkw vorhanden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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