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Informationen für Unternehmer

Private Pkw-Nutzung: Nichtabziehbare Umsatzsteuer bei Anwendung der 1%-Regelung

Um die Kosten zu ermitteln, die auf die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw entfallen, erlaubt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel: Bei der Bemessung der Umsatzsteuer können Sie als Unternehmer die Werte zugrunde legen, die Sie nach der sogenannten 1%-Regelung bereits für ertragsteuerliche Zwecke ermittelt haben.

Hierauf können Sie für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20% vornehmen. Der verbleibende Betrag unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Haben Sie hingegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist dies auch für umsatzsteuerliche Zwecke für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung maßgebend.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die nichtabziehbare Umsatzsteuer bereits auf den Zeitpunkt der Entnahme berücksichtigt werden muss. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an.

Beispiel: Sie nutzen als Unternehmer einen Pkw (Bruttolistenpreis 25.000 EUR) für ein volles Jahr auch für nichtunternehmerische Zwecke. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nichtgeführt. Die Umsatzsteuer auf die Entnahme beträgt 456 EUR und berechnet sich wie folgt:

25.000 EUR x 1 % x 12 Monate = 3.000 EUR 
abzüglich nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (20 %) = 600 EUR
verbleiben (80 %) = Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2.400 EUR
zu zahlende Umsatzsteuer 456 EUR
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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