Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Gewerbesteuer: Gründungskosten von Personengesellschaften mindern den Gewinn
Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Diese Gleichstellung gilt aber nicht hinsichtlich des Beginns und des Endes der Gewerbesteuerpflicht. Folgende gravierende Unterschiede lassen sich ausmachen:
- Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dementsprechend wirken sich Aufwendungen für Vorbereitungen vor der Betriebseröffnung nicht steuermindernd aus. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit dem Ende der wirtschaftlichen Betätigung. Daher werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne nicht der Gewerbesteuer unterworfen.
- Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, solange sie rechtlich existieren. Als Folge werden Vorbereitungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber noch vor der Betriebseröffnung erfolgen, gewinnmindernd berücksichtigt. Ein eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinn führt zur Gewerbesteuerpflicht.
- Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, nehmen eine Sonderstellung ein: Zwar handelt es sich bei diesen formal-rechtlich um Personengesellschaften. Das Gesetz stellt sie seit 2002 hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen aber den Kapitalgesellschaften gleich. Dennoch versagt ihnen die Finanzverwaltung die Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen. Diese Gesellschaften sollen Gründungskosten gewerbesteuerlich auch weiterhin nicht geltend machen können.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg führt die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelung zu einer Gleichstellung der Personengesellschaften ohne Beteiligung einer natürlichen Person mit den Kapitalgesellschaften. Als Konsequenz müssen demnach auch die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen bei der Gewerbesteuer zum Abzug zugelassen werden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Personengesellschaften sollten ihre Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren über einen ruhenden Einspruch offenhalten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |