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Grunderwerbsteuer: Vorsicht bei mittelbarer Vereinigung und anschließender Anteilsveräußerung

Die Finanzverwaltung prüft in jüngster Vergangenheit im Rahmen von Betriebsprüfungen verstärkt grunderwerbsteuerliche Sachverhalte. Insbesondere in Veränderungen beim Gesellschafterbestand stecken oftmals unerwartete Risiken. Gehört ein inländisches Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft, unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH) wie folgt: Auch wenn die Anteile später veräußert werden, unterliegt die mittelbare Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand der Grunderwerbsteuer, wenn an den Rechtsvorgängen Unternehmen beteiligt sind, die zum selben Konzern gehören. Die Vereinigung der Anteile an einer Gesellschaft, die ihrerseits zu 100 % an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nach Auffassung des BFH somit ebenfalls der Grunderwerbsteuer.

Hinweis: Mit Wirkung zum 01.01.2010 fügte der Gesetzgeber durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine sogenannte Konzernklausel in das Grunderwerbsteuergesetz ein, um konzerninterne Umstrukturierungen zu erleichtern. Das aktuelle BFH-Urteil sollte bei mittelbaren Anteilsveräußerungen bis zum 31.12.2009 beachtet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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