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Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmensvermögen zeitnah dokumentieren!
Grundsätzlich können Sie als Unternehmer einen Gegenstand, den Sie sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden (gemischt genutzter Gegenstand), komplett Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung ist lediglich, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Haben Sie den Gegenstand Ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet, können Sie aus der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend machen.
Beispiel: Unternehmer U kauft sich ein neues Fahrzeug. Er will es sowohl privat als auch unternehmerisch nutzen. Die voraussichtliche unternehmerische Nutzung wird bei ca. 30 % liegen.
Obwohl im Beispiel die unternehmerische Nutzung weniger als 50 % beträgt, kann U die gesamte Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeugs steuermindernd geltend machen. Allerdings muss er die private Nutzung zeitlich gestreckt versteuern. Die Versteuerung erfolgt in diesem Fall über die gesamte Nutzungsdauer des Gegenstands für einzelne Zeiträume. Da die private Nutzung somit nicht auf einmal, sondern über einen Zeitraum verteilt oder gestreckt erfolgt, ergibt sich ein Zinsvorteil. Denn der Vorsteuerabzug wird sofort und über die gesamte Summe vorgenommen.
Bei teuren Investitionsgütern kann ein hoher Vorsteuerabzug steuerlich sehr interessant sein, da sich ein Zinsvorteil ergibt. Für Grundstücke und Gebäude ist seit dem 01.01.2011 der volle Vorsteuerabzug auch für die private Nutzung nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat hier dem sogenannten Seeling-Modell einen Riegel vorgeschoben. (Nach dem Seeling-Modell konnte die Umsatzsteuer, die beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände anfällt, vollständig und sofort als Vorsteuer abgezogen werden, wenn man sich dafür entschied, diese Gebäude seinem Unternehmen zuzuordnen.)
Bei der Zuordnung haben Sie als Unternehmer ein Wahlrecht: Ordnen Sie einen gemischt genutzten Gegenstand nicht Ihrem Unternehmensvermögen zu, können Sie keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend machen. Sie können die Zuordnung aber auch auf einen prozentualen Anteil beschränken.
Beispiel: Unternehmer U nutzt ein Fahrzeug zu 20 % unternehmerisch und ordnet es auch nur in diesem Umfang seinem Unternehmen zu.
Nachteil dieser partiellen Zuordnung ist, dass bei einer späteren Ausweitung der unternehmerischen Nutzung kein zusätzlicher Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden kann. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, eine Zuordnung zu 100 % zu wählen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentiert werden. In der Regel geschieht das durch die Geltendmachung der Vorsteuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine Zuordnung, die erst 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt, nicht mehr zeitnah ist.
Hinweis: Sie sollten daher bei allen Anschaffungen, die sowohl den unternehmerischen als auch den privaten Bereich betreffen, Kontakt mit uns aufnehmen. Nur so ist sichergestellt, dass eine zeitnahe Zuordnung für den Vorsteuerabzug dokumentiert werden kann.
Auch bei Grundstücken ist eine zeitnahe Zuordnung hinsichtlich des privat genutzten Teils weiterhin äußerst wichtig. Sollte sich nämlich die spätere Nutzung des privaten Teils zu einer unternehmerischen ändern, kann das Finanzamt die Vorsteuerkorrektur mit dem Hinweis auf eine fehlende Zuordnung versagen. Es ist daher sehr sinnvoll, auch die privat genutzten Gebäudeteile erst einmal dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, selbst wenn zunächst keine Vorsteuer aus diesen geltend gemacht werden kann. Denn für eine spätere Vorsteuerkorrektur muss die Zuordnung auch hier zeitnah dokumentiert sein.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |