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Übernachtung mit Frühstück: Verpflegung ist keine begünstigte Nebenleistung

Als Betreiber eines Hotels bieten Sie Ihren Kunden sicher auch Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Zwar gewährt der Gesetzgeber seit dem 01.01.2010 für Übernachtungen den begünstigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Doch sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung Verpflegungsleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension sowie All-inclusive-Angebote als eigene Leistungen dem vollen Steuersatz von 19 % unterliegen.

Beurteilt man eine Verpflegungsleistung allerdings als Nebenleistung zur Übernachtung, gilt im Umsatzsteuerrecht der Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Folglich müsste auch die Verpflegung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Mit dieser Problematik hat sich jüngst das Finanzgericht Sachsen (FG) auseinandergesetzt.

Die Betreiberin eines Hotels mit angeschlossenem Restaurant bot ihren Hotelgästen ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Der Preis enthielt ein Buffetfrühstück, auf das nach eigener Kalkulation ein Anteil von 8 EUR (brutto) pro Person entfiel. Alternativ konnten die Gäste auf Wunsch ein vereinfachtes Tellerfrühstück wählen, welches mit einem Anteil von 4,80 EUR (brutto) bemessen wurde, ohne dass damit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung unterwarf die Hotelbetreiberin die Frühstücksumsätze dem ermäßigten Steuersatz mit der Begründung, dass diese unmittelbar der Hauptleistung Übernachtung dienen.

Die Richter des FG haben dies allerdings anders gesehen und den vollen Steuersatz für anwendbar erklärt: Ihrer Ansicht nach handelt es sich um selbständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Mit den Leistungen der Schlafmöglichkeit einerseits und der Nahrungsaufnahme andererseits werden unterschiedliche Bedürfnisse befriedigt. Der Frühstücksleistung kommt demnach eine eigenständige Bedeutung zu, denn ein Hotelgast kann diese Mahlzeit ja auch außerhalb zu sich nehmen. Auch sind die beiden Leistungen laut FG weder rechtlich noch tatsächlich derart miteinander verknüpft, dass die eine ohne die andere nicht erbracht werden kann; der Pauschalpreis ist hierbei irrelevant. All dies entspricht nach Ansicht des Gerichts auch dem gesetzgeberischen Willen, Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Übernachtungen nicht ermäßigt zu besteuern.

Hinweis: Das Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung das Rechtsmittel der Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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