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GmbH-Auflösung: Zahlungsbeleg kein zwingender Nachweis über eingezahlte Stammeinlage
Könnten Sie dem Finanzamt heute noch einen Einzahlungsbeleg aus den 80er Jahren vorlegen? Vermutlich nicht! Mit einer solchen Forderung sah sich aber eine GmbH-Gesellschafterin konfrontiert, die einen Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft in ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 geltend machte. Das Finanzamt weigerte sich, die Stammeinlage als Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung zu berücksichtigen, weil die Gesellschafterin deren Bareinzahlung aus dem Jahr 1986 nicht mehr durch einen Zahlungsbeleg nachweisen konnte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stärkte der Gesellschafterin den Rücken und urteilte, dass das Finanzamt keinen Einzahlungsbeleg mehr als Nachweis fordern darf. Wenn die Gründung einer GmbH 20 Jahre zurückliegt, muss das Finanzamt moderate Anforderungen an den Nachweis der Einzahlung stellen. Die Einzahlung erschien dem BFH bereits durch die Gesamtumstände des Falls glaubhaft: Ein wichtiges Indiz dafür, dass die Stammeinlage damals auch tatsächlich geleistet wurde, war, dass die ausstehende Einlage in der damaligen Bilanz mit 0 EUR ausgewiesen war. Der Umstand, dass die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden war, bestätigte die Richtigkeit des bilanziellen Ausweises - insbesondere, weil falsche Angaben über die geleistete Einlage mit Strafen belegt sind. Der BFH zweifelte daher nicht daran, dass die Gesellschafterin ihre Einlage damals vollständig erbracht hatte.
Hinweis: Glaubt Ihnen das Finanzamt nicht, dass Sie Ihre Stammeinlage vollständig eingezahlt haben, können Sie dieses Urteil gut als Argumentationsgrundlage heranziehen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |