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GmbH-Anteile: Verzicht auf Gewinnanteil mindert nicht den Veräußerungsgewinn
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und GmbH-Anteilen müssen Sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, wenn Sie in den fünf Jahren vor dem Verkauf zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt waren. Als Veräußerungsgewinn ist der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten der Beteiligung und der Veräußerungskosten anzusetzen.
Verzichten Sie beim Verkauf auf die Auszahlung der Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse, die Ihnen noch zustehen, können Sie diese nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nicht als Anschaffungskosten abziehen. Im Urteilsfall verzichtete ein Anteilseigner beim Verkauf seines GmbH-Anteils auf die Auszahlung dieser Gewinnanteile. Die ihm entgangenen Gewinne zog er wie folgt bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns ab:
Veräußerungspreis | 44.727,73 EUR | |
- | eingezahltes Stammkapital | 6.391,50 EUR |
- | Notarkosten | 488,71 EUR |
- | ausstehender Gewinnvortrag | 39.034,04 EUR |
- | ausstehender Jahresüberschuss | 2.840,48 EUR |
= | Veräußerungsverlust | - 4.027 EUR |
Der BFH ließ aber nur das eingezahlte Stammkapital und die Notarkosten zum Abzug zu und kam so auf einen Veräußerungsgewinn von 37.847,52 EUR. Bei den Gewinnanteilen handelt es sich nach Ansicht der Richter um preisbildende Bestandteile des veräußerten Anteils, weil der Erwerber der GmbH-Beteiligung den Veräußerungspreis auch dafür bezahlt hat, die noch bestehenden Gewinnanteile zu übernehmen. Entgangene Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse müssen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns daher außen vor bleiben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |