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EU-Mehrwertsteuerrecht: Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt

Der Rat der EU hat am 15.03.2011 eine Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlassen. Während die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht unmittelbar in Deutschland gilt und erst durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss, entfaltet die Durchführungsverordnung ohne weitere Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber unmittelbare Wirkung. Daher ist sie gleichwertig mit den deutschen Steuergesetzen: Für die Umsatzbesteuerung ist sie genauso direkt anzuwenden wie das deutsche Umsatzsteuergesetz.

Inhaltlich enthält die Durchführungsverordnung konkrete Vorschriften, die die Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe im deutschen Umsatzsteuerrecht betreffen: Näher geregelt sind unter anderem die Ortsvorschriften. Aus diesen ergibt sich, in welchem Mitgliedstaat der EU bzw. welchem Staat außerhalb der EU ein Umsatz zu versteuern ist. In der Vergangenheit war dies immer wieder problematisch, da die Rechtsauffassung der deutschen nicht mit der der ausländischen Finanzverwaltung in Einklang stand.

Beispiel: Unternehmer U bezieht in Österreich von einem anderen Unternehmer Dienstleistungen (sonstige Leistungen). Sein Unternehmen betreibt U in Deutschland. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Umsätze in Österreich zu versteuern sind, während das deutsche Finanzamt von einer Besteuerung in Deutschland ausgeht.

Für genau solche Fälle bringt die Verordnung mehr Klarheit: Nun kommt es darauf an, ob der Unternehmer U auch in Österreich eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung unterhält. Unterhält er keine Betriebsstätte in Österreich, sind die Umsätze auch nicht dort zu versteuern. Die Frage, wann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung vorliegt, beantworteten die einzelnen Mitgliedstaaten der EU in der Vergangenheit recht unterschiedlich.

Die Verordnung definiert den Ausdruck "feste Niederlassung" nun genau: Eine solche liegt dann vor, wenn die unterhaltene Einrichtung im anderen Mitgliedstaat einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für ihren eigenen Bedarf erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

Die Verordnung lässt hoffen, dass derartige Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der EU nun der Vergangenheit angehören.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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