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Ticket-Eigenhändler: Ermäßigter Steuersatz für Eintrittskarten
Die Kultur ist in Deutschland ein hohes und förderungswürdiges Gut. Das drückt sich bei der Umsatzsteuer darin aus, dass für bestimmte kulturelle Leistungen nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % anfällt. Daher gilt für Eintrittsberechtigungen, die den Besuch von Theatern, Konzerten und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler ermöglichen, grundsätzlich nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern beim Verkauf von Eintrittsberechtigungen gilt. Wenn der Händler die Eintrittsberechtigung allerdings nur vermittelt, liegt eine Vermittlungsleistung vor, auf die der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar ist.
Beispiel: Der Tickethändler verkauft Tickets für ein Musical. Sie werden unmittelbar nach Bezahlung an den Kunden ausgehändigt. Hier wird regelmäßig der Ticketverkäufer selbst als Händler tätig, so dass der ermäßigte Steuersatz angewendet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tickets nicht unmittelbar an den Kunden ausgehändigt werden. In diesen Fällen liegt grundsätzlich eine Vermittlungsleistung vor, so dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.
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